Allgemeine Geschäftsbedingungen für den
Kundendienst der Wolf Klima- und Heiztechnik GmbH (nachstehend als „Wolf GmbH“ bezeichnet) Stand 20.01.2023
1.Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Wolf GmbH und dem Kunden geschlossenen Verträge über die Durchführung von Leistungen des Kundendienstes der Wolf GmbH.
Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Wolf GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.Leistungsumfang
Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte, die von der WOLF Klima- und Heiztechnik GmbH geliefert wurden und im Bundesgebiet Österreich installiert sind und umfassen Leistungen zu Störungsbehebung, Wartungsarbeiten und sonstige Leistungen. Eine Serviceleistungsverpflichtung der Wolf Klima- und Heiztechnik GmbH besteht nicht für Produkte, die im Ausland erworben wurden. Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils
gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.).
2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten.
Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. Für Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit werden die jeweils gültigen Zuschläge verrechnet. Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Können die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeitszeit und Fahrzeit zu tragen.
2.2 Wartungsarbeiten: Wenn der Kunde mit der Wolf GmbH einen Wartungsvertrag geschlossen hat, so ist diese zur Vornahme der im Wartungsvertrag aufgeführten Leistungen verpflichtet. Die Wartung hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, einmal im Kalenderjahr zu erfolgen. Die Wartungen werden vorzugsweise in den Monaten April bis September durchgeführt. Mit dem Wartungs-Pauschalpreis sind nur die im Vertrag angegebenen Leistungen abgegolten. Sollte der Einbau von Ersatzteilen notwendig sein, werden diese von Wolf GmbH zu den jeweils gültigen Preisen berechnet. Kann der vereinbarte Termin vom Kunden nicht eingehalten werden, ist der Kunde verpflichtet den Termin spätestens 1 Tag vor Durchführung abzusagen bzw. schriftlich zu verschieben. Bei nicht rechtzeitiger Terminverschiebung wird die Fahrtkostenpauschale in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.
2.3 Sonstige Leistungen
Sind Leistungen an den vertragsgegenständlichen Produkten deshalb erforderlich, weil durch unsachgemäßen Eingriff, fehlerhafte Bedienung, mangelhafte Gas- oder Energiezufuhr oder höhere Gewalt Schäden oder Störungen entstehen, so hat der Kunde die insoweit angefallenen Kosten zu tragen. Gleiches gilt für Schäden und Störungen, die durch Eingriffe und Maßnahmen Dritter, wie z.B. mangelhafte elektrische Installation, entstehen. Zusätzlich vom Kunden in Auftrag gegebene Leistungen sind ebenfalls nach den obigen Grundsätzen zu vergüten. Ist die Wolf GmbH mit Inbetriebnahmeleistungen beauftragt gelten zusätzlich die Bedingungen der Wolf GmbH für die Durchführung von Inbetriebnahmen.
3. Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden:
3.1 Bei der Störungsmeldung und der Vereinbarung von Wartungs- und Serviceterminen sind die Mitarbeiter von Wolf GmbH vollständig über Name, Anschrift und E-Mail Adresse des Kunden (Auftraggeber) und des Einsatzortes, über Art und Typ der Heizungsanlage und über eventuelle Störungen der Anlage zu unterrichten.
3.2 Der Kunde hat zur ordnungsgemäßen Durchführung der Serviceleistungen sicherzustellen, dass freier Zugang besteht und er bzw. ein Ansprechpartner informiert werden kann. Der Kunde hat die notwendige Energieversorgung am Einsatzort sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Einsatzort ausreichend beleuchtet und erforderlichenfalls auch durch das Bereitstellen von Leitern und Gerüsten leicht zugänglich ist.
3.3 Nach Durchführung der Serviceleistungen hat der Kunde die Anlage über einen Zeitraum von drei Tagen nach Durchführung der Serviceleistungen auf Störungen zu prüfen, eventuelle Störungen sind unverzüglich der Wolf GmbH zu melden.
3.4 Zusätzlicher Aufwand oder Schäden (z.B. Wartezeiten, Fahrtkosten), die der Wolf GmbH durch Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, sind neben der vereinbarten Vergütung vom Kunden zu erstatten.
4.Vergütung/Vergütungsanpassung
Die Wolf GmbH ist berechtigt, die Preise jährlich an die Kostensituation anzupassen.
5. Mängel und Garantie
5.1 Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes; bei Montage bzw. Inbetriebsetzung der Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
5.2 Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr.
5.3. Die Garantiezeit beginnt jeweils mit dem Lieferdatum, frühestens jedoch mit dem Tage des Gefahrenüberganges auf den Käufer, bei Montage jedenfalls spätestens mit Inbetriebnahme.
5.4 Die von uns übernommene Garantie erstreckt sich nur auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind und beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur. Stattdessen können wir nach Wahl auch den Minderwert ersetzen. Der Käufer hat uns zur Durchführung der Mängelbeseitigung nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Neben der Ersatzleistung oder Ausbesserung übernehmen wir keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht hinsichtlich der Auswechselungs- und Frachtkosten.
5.5 Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch falsche Bedienung, durch Nichtbeachtung unserer Betriebsanweisung, der Norm oder örtlichen Einbauvorschriften entstehen, oder die Geräte vor der Inbetriebnahme durch uns von Dritten in Betrieb genommen werden.
5.6 Unsere Garantieverpflichtung erlischt, falls der Käufer ohne unsere Genehmigung während der Garantiezeit Reparaturen durch Dritte ausführen lässt.
5.7 Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
5.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Waren.
5.9 Sofern in diesen Bedingungen nicht abweichend vereinbart, bestehen Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Unternehmenskunden haftet die Wolf GmbH nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung ist der Höhe nach mit maximal 30% der sich aus dem Vertrag ergebenden Auftragssumme je Schadensereignis beschränkt. Eine Haftung für (Mangel-)Folgeschäden und/oder reine Vermögensschäden sowie entgangenen Gewinn ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5.10. Eine Haftung für Auslegung und Funktion wird lediglich dann übernommen, wenn uns diesbezüglich ein gesonderter Auftrag für Planung erteilt wurde. Eine Verpflichtung, uns übergebene Planungen zu überprüfen bzw. nachzurechnen besteht nicht.
6. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
6.1 Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist grundsätzlich Linz. Besondere, von diesen Vereinbarungen abweichende Bedingungen des Schuldverhältnisses müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden. Die Vertragspartner können auf die von der Firma „Wolf Klima- und Heiztechnik GmbH“ angeführte Bankverbindung mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus vertraglichen Beziehungen, welche die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt haben, ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, gilt der Gerichtsstand im Inland als vereinbart, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
6.2 Es gilt österreichisches materielles und prozessuales Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
7. Sonstiges
7.1 Sofern ein Teil dieser Geschäftsbedingungen für den Kundendienst nichtig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen. Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.
7.2 Der Kunde willigt ein, dass sämtliche Erklärungen und Zustellungen über die bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.
*Änderungen seit 01.02.2023 in kursiv gedruckt