Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden.
2. Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
3. Erklärungen von und gegenüber Vertretern und Reisenden erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit.
Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie für Abweichungen von diesen Bedingungen.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge gelten erst dann von uns angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder ausgeliefert wurden.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind branchenübliche Annäherungswerte. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive Änderungen an den uns in Auftrag gegebenen und von uns herzustellenden Liefergegenständen vorzunehmen.
4. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht; sie dürfen ohne unsere Bedingung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Linz ohne Verladung und ohne Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und Vertragen.
2. Wir sind berechtigt, bei Erhöhungen der Materialeinsatzpreise und der Löhne, die nach Verkaufsabschluss und vor Auftragsausführung eintreten und sich preisbildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen.
3. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des billigsten Weges und offen unbehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Bahnwegen, Auto- oder Wasserstraßen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Käufer haftet für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle, insbesondere für ausreichende Tragfähigkeit, Verkehrsraum, Absperrung und klare Sichtverhältnisse. Verletzt der Käufer diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug ersatzpflichtig. Er hat uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und ohne Wartezeiten an die Entladestelle heranfahren können und ohne Verzögerung entleert werden.
4. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten, sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.
5. a) Der Verkauf unserer Kessel, Thermen sowie Heizungs- und Lüftungsprodukte aller Art erfolgt ausschließlich an Installationsbetriebe und Heizungsbauer zur Direktvermarktung und Installation unserer Produkte beim Endabnehmer.
b) Der Weitervertrieb oder Weiterverkauf unserer Kessel an andere Zwischenhändler ist ausdrücklich untersagt. Verstöße gegen diese Vertragsbedingungen berechtigen uns zur Geltendmachung daraus resultierender Schadenersatzansprüche.
c) Unabhängig von Schadenersatzansprüchen verpflichtet sich der solchermaßen gegen diese Vertragsbstimmung Verstoßende eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 22.000.– für jeden Verstoß zu bezahlen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat unter Ausschluss der Aufrechnung oder Zurückbehaltung in bar ausschließlich an uns zu erfolgen. Die Zahlungsverpflichtung entsteht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Die Rechnungsbeträge sind fällig innerhalb 10 Tagen netto.
3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommen und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
Wir können zudem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. V Ziff. 4 widerrufen.
Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu.
5. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen einschließlich Provision für kurzfristige Kredite berechnet.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen.
2. Der Käufer darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt.
Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an uns abgetreten wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
4. Der Käufer ist jedoch, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Er ist verpflichtet, die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung solcher Eingriffe, insbesondere die Kosten von Excindierungsprozessen, zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Lieferzeit und Ausführung der Lieferungen
1. Von uns bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand o. ä. Katastrophen.
Die Einhaltung der Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß unseren Bedingungen nachgekommen ist.
2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderungund einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
3. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden. Bei Lieferverzug von mehr als einem Monat ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche des Käufer wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.
VII. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers.
Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich; wir sind jedoch bemüht, den Wünschen des Käufers soweit als möglich nachzukommen.
2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschaden zu Lasten des Empfängers zu versichern. Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
3. Die Verpackungsart bestimmt der Käufer. Soweit im Zeitpunkt des Versandes keine Angaben darüber vorliegen, liefern wir unverpackt.
4. Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu berechnen.
Mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über.
5. Wir sind bemüht, einen Auftrag geschlossen zum Versand zu bringen; wir sind jedoch berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
6. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.
VIII. Montage
1. Montagen am Einsatzort der von uns gelieferten Geräte werden von uns grundsätzlich nicht ausgeführt. Wir sind aber nach schriftlicher Anforderung durch den Käufer bereit, Ingenieure und Monteure zur Montageberatung zur Verfügung zu stellen. Mit der Anforderung verpflichtet sich der Besteller zur Übernahme der uns entstehenden Kosten.
2. Unser Fachpersonal, das wir für Montagen abstellen, gilt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe des Käufers. Der Käufer darf unser Personal nicht zu Arbeiten oder Tätigkeiten heranziehen, die über den Zweck der Montageberatungen hinausgehen.
3. a) Sollte die Montage aufgrund eines Auftrages direkt von uns erfolgen, so obliegt uns lediglich die Aufstellung und Inbetriebnahme der von uns gelieferten Geräte im vereinbarten Umfange.
b) Die Herstellung bzw. Beistellung der Aufstellungsmöglichkeiten, elektrischen Anschlüsse sowie die Schaffung der Anschlussmöglichkeiten der jeweiligen Energieträger sind bauseits nach den von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen herzustellen.
Die ordnungsgemäße Erbringung der bauseitigen Leistungen ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme und Gewährleistung.
c) Es ist Sache des Auftraggebers, vor Erbringung der Leistung die entsprechenden behördlichen Bewilligungen (Baubewilligung, Betriebsbewilligung, Kaminattest etc.) zu beschaffen.
IX. Mängel und Garantie
1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes; bei Montage bzw. Inbetriebsetzung der Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
2. Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr.
3. Die Garantiezeit beginnt jeweils mit dem Rechnungsdatum, frühestens jedoch mit dem Tage des Gefahrenüberganges auf den Käufer, bei Montage jedenfalls spätestens mit Inbetriebnahme.
4. Die von uns übernommene Garantie erstreckt sich nur auf diejenigen Teile, die nachweisbar infolge Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft geworden sind und beschränkt sich auf kostenlosen Ersatz oder Reparatur. Stattdessen können wir nach Wahl auch den Minderwert ersetzen.
Der Käufer hat uns zur Durchführung der Mängelbeseitigung nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Neben der Ersatzleistung oder Ausbesserung übernehmen wir keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht hinsichtlich der Auswechselungs- und Frachtkosten.
5. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch falsche Bedienung, durch Nichtbeachtung unserer Betriebsanweisung, der Norm oder örtlichen Einbauvorschriften entstehen, oder die Geräte vor der Inbetriebnahme durch uns von Dritten in Betrieb genommen werden.
6. Unsere Garantieverpflichtung erlischt, falls der Käufer ohne unsere Genehmigung während der Garantiezeit Reparaturen durch Dritte ausführen lässt.
7. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung oder Mängelrüge durch uns. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Wir können die Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Waren.
9. In jedem Falle sind andere Gewährleistungsansprüche sowie sämtliche sonstige Schadenersatzansprüche einschließlich solcher aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und außervertragliche Schadenersatzansprüche – soweit zulässig – ausgeschlossen.
10.Eine Haftung für Auslegung und Funktion wird lediglich dann übernommen, wenn uns diesbezüglich ein gesonderter Auftrag für Planung erteilt wurde. Eine Verpflichtung, uns übergebene Planungen zu überprüfen bzw. nachzurechnen besteht nicht.
X. Materialrücknahme
Für die Rücknahme gelten unsere Retourrichtlinien.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen ist grundsätzlich Linz. Besondere, von diesen Vereinbarungen abweichende Bedingungen des Schuldverhältnisses müssen gesondert und schriftlich vereinbart werden. Die Vertragspartner können auf die von der Firma „Wolf Klima- und Heiztechnik GmbH“ angeführte Bankverbindung mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus vertraglichen Beziehungen, welche die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt haben, ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.
2. Es gilt österreichisches materielles und prozessuales Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Es wird auch im Sinne des Artikels 17 des LGVÜ vereinbart, dass das sachlich zuständige Gericht in Linz über Rechtsstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis entscheidet.
XII. Sonstiges
1. Änderungen des Kaufvertrages, insbesondere über angegebene Unterbesteller und Endempfänger und über die Empfangsstation, über die Versandart und dergl. können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.
2. Sofern ein Teil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen.
Eine ungültige Bestimmung ist so zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.